Satzung
SATZUNG
Traditions-,
Kultur- und Kunstförderverein
Museum Göltzsch Rodewisch e.V.
§ 1 Name und Zweck
(1)
Der Traditions-, Kultur- und Kunstförderverein
Museum Göltzsch Rodewisch e.V. mit Sitz in Rodewisch/Vogtland verfolgt
ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung.
(2)
Zweck der Körperschaft ist die Förderung und der
Erhalt von Traditionen, Kultur, Kunst und Heimatverbundenheit im Vogtland,
insbesondere in der Stadt Rodewisch. Der Verein will durch geeignete Maßnahmen
dazu beitragen, dass Tradition, Kultur und Kunst unter angemessenen Bedingungen
zugänglich gemacht und erhalten werden können.
(3)
Insbesondere will der Verein in der
Öffentlichkeit das Interesse und das Verständnis für Traditionen, Kultur und
Kunst fördern, Dazu zählt auch die Förderung von Ausstellungsmöglichkeiten
etc. außerhalb des Vogtlandkreises.
(4)
Zur Erfüllung dieser satzungsgemäßen Aufgaben
wird der Verein nach seinen Möglichkeiten Veranstaltungen oder Ausstellungen
durchführen.
(5)
Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem
Amtsgericht Chemnitz eingetragen werden.
(6)
Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mitgliedschaft
(1)
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(2)
Mitglied können natürliche, volljährige Personen
werden sowie Vereinigungen, welche den Vereinszweck ideell und materiell
fördern wollen, insbesondere auch Stiftungen und juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts, Gesellschaften und Körperschaften werden.
(3)
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung
der Rechtspersönlichkeit, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der
Mitgliederliste. Der Austritt kann nur gegenüber dem Vorstand zum Ende des
Kalenderjahres durch eine schriftliche Mitteilung bis spätestens 4 Wochen vor
dem Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(5)
Über die Aufnahme in den Verein sowie über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die trotz schriftlicher
Aufforderung Zahlungsrückstände nicht innerhalb 30 Tagen ausgleichen, oder für
die Post zweimal als unzustellbar zurückkommt, werden ohne weitere
Benachrichtigung aus der Mitgliederliste gestrichen.
(6)
Personen, welche die Zwecke des Vereins in
besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.
§ 3 Geschäftsjahr
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Beitrag
(1)
Die Mitglieder zahlen einen
Jahresmindestbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt
wird.
(2)
Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 4 Wochen
nach Beginn des Geschäftsjahres bzw. nach Aufnahme eines Mitgliedes zu
entrichten Der Vorstand kann im Einzelfall Beitragsermäßigungen gewähren.
(3)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 5
Mittelverwendung
(1)
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich
tätig. Sie können Auslagenersatz sowie eine pauschale Vergütung für
Zeitversäumnis erhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Nr. 26 und 26 a
EStG sind dabei zu beachten.
(4)
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) statt, spätestens 9 Monate nach Beginn
des laufenden Geschäftsjahres.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens
1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes die Einberufung
verlangen.
(3)
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung fest und lädt schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu den
Mitgliederversammlungen ein.
(4)
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende; im
Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.
(5)
Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über:
(6)
– den Jahresbericht des Vorstandes (§ 8 Abs. 6)
a.
den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters (§ 8
Abs. 5 Satz 2)
b.
die Entlastung des Vorstandes
c.
die Höhe des Mitgliedsbeitrages (§ 4) Sie wählt
den Vorstand (§ 8 Abs. 1) und den Kassenprüfer (§ 10 Abs. 1).
(7)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist; es sei denn, in der Einladung
wird ausdrücklich auf die Beschlussfähigkeit der Versammlung unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder hingewiesen. Besteht keine Beschlussfähigkeit,
so ist eine erneute Versammlung anzuberaumen, die in jedem Fall beschlussfähig
ist.
(8)
Beschlussfassungen können nur im Rahmen der den
Mitgliedern mitgeteilten Tagesordnung erfolgen. Stimmberechtigt sind nur
anwesende Mitglieder; Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(9)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(10)
Wahlen und Beschlussfassungen werden in offener,
auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung durchgeführt.
(11)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 6 Beisitzern.
(3)
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und das für die Verwaltung des
Vereinsvermögens zuständige Vorstandsmitglied.
(4)
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit
von 3 Vorstandsmitgliedern, wobei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
sowie der Kassierer anwesend sein sollen.
(6)
Bei Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Nachwahl durch die
Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtszeit erfolgen, soweit die
Nachwahl nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
(7)
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins
und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der
Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Kassierer
nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang;
Zahlungen für den Verein darf er nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter leisten.
(8)
Der Vorstand legt auf der Jahreshauptversammlung
einen Jahresbericht vor. Er gibt insbesondere Auskunft über geleistete
Zahlungen aus dem Vereinsvermögen (Jahresabschluss) und berichtet über
beabsichtigte Geldverwendungen.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die
Jahreshauptversammlung wählt für jeweils 2 Jahre einen Kassenprüfer, der nicht
dem Vorstand angehören darf.
(2) Der
Kassenprüfer ist jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr
verpflichtet, Kasse und Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein
Bericht anzufertigen und dem Vorstand einzureichen. Die Kassenprüfer erläutern
diesen Bericht auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft die Stadt Rodewisch zu, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Traditionen, Kultur und
Kunst im Vogtlandkreis zu verwenden hat.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen