Satzung

SATZUNG

Traditions-, Kultur- und Kunstförderverein

Museum Göltzsch Rodewisch e.V.

 

§ 1 Name und Zweck

(1)           Der Traditions-, Kultur- und Kunstförderverein Museum Göltzsch Rodewisch e.V. mit Sitz in Rodewisch/Vogtland verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung.

(2)           Zweck der Körperschaft ist die Förderung und der Erhalt von Traditionen, Kultur, Kunst und Heimatverbundenheit im Vogtland, insbesondere in der Stadt Rodewisch. Der Verein will durch geeignete Maßnahmen dazu beitragen, dass Tradition, Kultur und Kunst unter angemessenen Bedingungen zugänglich gemacht und erhalten werden können.

(3)           Insbesondere will der Verein in der Öffentlichkeit das Interesse und das Verständnis für Traditionen, Kultur und Kunst fördern, Dazu zählt auch die Förderung von Ausstellungsmöglichkeiten etc.  außerhalb des Vogtlandkreises.

(4)           Zur Erfüllung dieser satzungsgemäßen Aufgaben wird der Verein nach seinen Möglichkeiten Veranstaltungen oder Ausstellungen durchführen.

(5)           Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Chemnitz eingetragen werden.

(6)           Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1)           Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(2)           Mitglied können natürliche, volljährige Personen werden sowie Vereinigungen, welche den Vereinszweck ideell und materiell fördern wollen, insbesondere auch Stiftungen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Gesellschaften und Körperschaften werden.

(3)           Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(4)           Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung der Rechtspersönlichkeit, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt kann nur gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres durch eine schriftliche Mitteilung bis spätestens 4 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres erfolgen.

(5)           Über die Aufnahme in den Verein sowie über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die trotz schriftlicher Aufforderung Zahlungsrückstände nicht innerhalb 30 Tagen ausgleichen, oder für die Post zweimal als unzustellbar zurückkommt, werden ohne weitere Benachrichtigung aus der Mitgliederliste gestrichen.

(6)           Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung ist  hierüber zu informieren.

§ 3 Geschäftsjahr

(1)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Beitrag

(1)           Die Mitglieder zahlen einen Jahresmindestbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

(2)           Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres bzw. nach Aufnahme eines Mitgliedes zu entrichten Der Vorstand kann im Einzelfall Beitragsermäßigungen gewähren.

(3)           Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Mittelverwendung

(1)           Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)           Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3)           Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können Auslagenersatz sowie eine pauschale Vergütung für Zeitversäumnis erhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Nr. 26 und 26 a EStG sind dabei zu beachten.

(4)           Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

(5)           Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)           Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) statt, spätestens 9 Monate nach Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

(2)           Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes die Einberufung verlangen.

(3)           Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu den Mitgliederversammlungen ein.

(4)           Versammlungsleiter ist der Vorsitzende; im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.

(5)           Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

(6)           – den Jahresbericht des Vorstandes (§ 8 Abs. 6)

a.       den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters (§ 8 Abs. 5 Satz 2)

b.       die Entlastung des Vorstandes

c.       die Höhe des Mitgliedsbeitrages (§ 4) Sie wählt den Vorstand (§ 8 Abs. 1) und den Kassenprüfer (§ 10 Abs. 1).

 

(7)           Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist; es sei denn, in der Einladung wird ausdrücklich auf die Beschlussfähigkeit der Versammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder hingewiesen. Besteht keine Beschlussfähigkeit, so ist eine erneute Versammlung anzuberaumen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(8)           Beschlussfassungen können nur im Rahmen der den Mitgliedern mitgeteilten Tagesordnung erfolgen. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder; Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(9)           Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(10)       Wahlen und Beschlussfassungen werden in offener, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung durchgeführt.

(11)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

(1)           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(2)           Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 6 Beisitzern.

(3)           Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und das für die Verwaltung des Vereinsvermögens zuständige Vorstandsmitglied.

(4)           Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5)           Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern, wobei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie der Kassierer anwesend sein sollen.

(6)           Bei Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtszeit erfolgen, soweit die Nachwahl nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

(7)           Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Kassierer nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für den Verein darf er nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter leisten.

(8)           Der Vorstand legt auf der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht vor. Er gibt insbesondere Auskunft über geleistete Zahlungen aus dem Vereinsvermögen (Jahresabschluss) und berichtet über beabsichtigte Geldverwendungen.

 

§ 9 Kassenprüfung

(1)    Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils 2 Jahre einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

(2)    Der Kassenprüfer ist jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr verpflichtet, Kasse und Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und dem Vorstand einzureichen. Die Kassenprüfer erläutern diesen Bericht auf der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft die Stadt Rodewisch zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Traditionen, Kultur und Kunst im Vogtlandkreis zu verwenden hat.

 

 

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